Beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 18.03.2026 · Rev. 18.03.2026
(1) Der Verein führt den Namen Kulturpartner Rhein-Erft.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Pulheim.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und trägt dann den Zusatz „e.V.".
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist insbesondere:
(3) Zur Verwirklichung dieses Zwecks verfolgt der Verein insbesondere folgende Ziele:
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Erfüllung des Vereinszwecks erfolgt ohne Bevorzugung politischer, sozialer oder konfessioneller Richtungen.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(1) Der Verein hat aktive Mitglieder, assoziierte Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
(2) Der Antrag auf Aufnahme ist in Textform an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(4) Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, kann Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
(5) Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung sowie die Ordnungen des Vereins an.
(6) Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.
(1) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund das Ruhen der Mitgliedsrechte beschließen.
(2) Während des Ruhens bestehen keine Stimm- oder Mitwirkungsrechte. Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt, sofern der Vorstand nichts anderes beschließt.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seinen Beitragspflichten nicht nachkommt oder in grober Weise gegen die Interessen oder Ziele des Vereins verstößt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist vereinsintern endgültig. Der Rechtsweg bleibt unberührt.
(6) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte.
(1) Mitglieder zahlen Jahresbeiträge gemäß der Beitragsordnung.
(2) Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und kann auch einmalige Umlagen vorsehen.
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB sowie einem erweiterten Vorstand.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten. Einzelvertretungsbefugnisse können durch die Geschäftsordnung geregelt werden.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören ein vorsitzendes Vorstandsmitglied sowie bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende an.
(5) Zum erweiterten Vorstand gehören bis zu acht weitere Vorstandsmitglieder.
(6) Alle Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt.
(7) Die Haftung der Mitglieder des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit gesetzlich zulässig. § 31a BGB findet Anwendung.
(8) Der Vorstand kann redaktionelle Satzungsänderungen beschließen, sofern diese aufgrund zwingender rechtlicher Vorgaben erforderlich sind und keine Auswirkungen auf Zweck, Mitgliederrechte oder Organe haben.
(9) Der Vorstand kann beratende Gremien berufen.
(10) Leitungsaufgaben können im Innenverhältnis delegiert werden.
(11) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet zugleich das Amt als Vorstandsmitglied.
(1) Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Wählbar sind aktive Mitglieder oder deren benannte Vertretungen.
(2) Es können höchstens zwei Vorstandsämter in einer Person vereinigt werden.
(3) Näheres regelt die Wahlordnung.
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie Verfügungen über Grundstücke bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
(2) Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Gesamtamtsdauer eines Vorstandsmitglieds soll im Regelfall zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden nicht überschreiten. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfachen Beschluss.
(3) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstands vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied kooptieren oder eine außerordentliche Neuwahl durch die Mitgliederversammlung einleiten.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
(1) Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die zuletzt bekannte Postanschrift oder die hinterlegte E-Mail-Adresse.
(4) Alle aktiven Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt und einzuladen. Assoziierte und Ehrenmitglieder werden ebenfalls eingeladen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
(5) Anträge zur Tagesordnung können von jedem aktiven Mitglied eingebracht werden. Diese sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin in Textform und mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Ergänzungen der Tagesordnung werden zu Beginn der Versammlung bekannt gegeben.
(6) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel als Präsenzversammlung statt. Sie kann auch als virtuelle oder hybride Versammlung durchgeführt werden. In diesem Fall ist in der Einladung anzugeben, wie die Mitgliedsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können.
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstands geleitet. Die protokollführende Person wird durch die Versammlungsleitung bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können durch die Versammlungsleitung zugelassen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
(4) Beschlüsse können abweichend von § 32 Absatz 3 BGB auch ohne Versammlung gefasst werden, wenn
(5) Beschlüsse werden, soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(6) Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Entsprechende Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn sie in der Einladung als Tagesordnungspunkte benannt wurden.
(7) Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
(8) Für Wahlen gilt Folgendes: Erreicht im ersten Wahlgang keine kandidierende Person die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden kandidierenden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Ort, Zeit, Teilnehmende, Tagesordnung, Beschlussergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu dokumentieren.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Personen zur Kassenprüfung, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Näheres regelt die Wahlordnung.
(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze.
(2) Näheres regelt die Datenschutzordnung.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, übernehmen das vorsitzende Vorstandsmitglied und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam die Funktion der Liquidation.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die Förderung von Kunst und Kultur. Die Auswahl der empfangenden Körperschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt.
(1) Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.03.2026 in Kraft gesetzt.
(2) Änderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.